Allgemeine Geschäftsbedingungen von b-safe / Ralf Stroetmann

 

1.)Geltungsbereich
Aufträge nehmen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus.
Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


2.)Vertragsart
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB
als Dienst-/ Werkverträge einzustufen

3.)Bestätigung
Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, oder mittels Faxes oder E-Mail sind für den
Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung. Angebote sind bis zur
schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

4.)Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter,
die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und
maximal bis zur Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung.


5.)Auftraggeber-Pflichten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten
rechtzeitig zu informieren.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung,
die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Dies können insbesondere sein: - technischen Pläne und Zeichnungen - Grundrisse - Bestuhlungspläne - Flucht- & Rettungswegpläne - Brandschutzordnungen - behördliche Genehmigungen und Auflagen - Detailzeichnungen - Bühnenpläne - Beschallungspläne - Beleuchtungspläne - Berechnungen - Energieanforderungen - Materiallisten - Regie- und Ablaufpläne - Gutachterliche Stellungnahmen Zur Informationserteilung gehören auch weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der
Produktion  benötigt werden. Sind die  Unterlagen erkennbar nicht ausreichend, wird dies dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
Die Koordination der Arbeiten nach ArbSchG, BGV A1 und ggf. der BaustellVo unterliegt dem Auftraggeber,
sofern dies nicht expliziter Auftragsbestandteil ist.
Die grundlegende Auswahl-, Organisations- und Kontrollverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.

6.)Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und
anerkannten technischen Regeln auszuführen.
Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.

7.)Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der
Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung
des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes
oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die persönliche oder fachliche Eignung
des Personals festzustellen.
Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

8.)    Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten
Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird.
Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag
gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten.
Die Vergütung hierfür  wird zwischen  Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von
5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom
Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden.
Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax
oder Email. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung.
Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.

9.)    Bereitstellung von Material seitens des Auftraggebers Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die  allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.

 10.)    Beratende Tätigkeiten Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei. Er hat keine Weisungsbefugnis oder Entscheidungskompetenz.
 
11.)    Dozententätigkeiten Die Erfüllung des Vertrages seitens des Auftragnehmers ist durch die Anwesenheit und Tätigkeit im Rahmen des Auftrages am Seminarort gegeben. Der inhaltliche Erfolg wird nicht geschuldet. Es entsteht kein Beratervertrag.

12.)    Gestalterische Leistungen und Software / Programmierungen
Bei Projekten/Installationen  wird dem Auftraggeber für gestalterische Leistungen und Steuerprogramme sowie Programmierungen ein einfaches Nutzungsrecht für das jeweilige Projekt eingeräumt.
Der Auftraggeber darf diese weder kopieren, auf andere Projekte anwenden oder Dritten verfügbar machen.
Bei Events ist die Leistung des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart, auf das Bedienen der Technik vor Ort beschränkt. Ein Anspruch  des Auftraggebers auf die Verfügbarmachung der Programmierung besteht nicht.
Choreographische Lichtbilder und sonstige gestalterische Elemente unserer Leistung unterliegen dem Urheberrecht.
Änderungen und Eingriffe sind ausschließlich dem Urheber gestattet. Das Urheberrecht verbleibt beim
Auftragnehmer.Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

13.)    Überlassung von Material seitens des Auftragnehmers
Überlassenen Material ist pfleglich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß einzusetzen.
Notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnehmen während des Überlassungszeitraums sind vom
Auftraggeber fachgerecht und auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
Für vom Auftraggeber schuldhaft verursachte Mängel hat dieser zu beseitigen oder für die Kosten der Beseitigung aufzukommen.
Das Material darf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur von entsprechend fachkundigem Personal
aufgestellt, installiert und betrieben werden. Die Überprüfung der Fachkunde obliegt dem Auftraggeber.
Das Material ist vollständig, sauber und in mangelfreien Zustand am letzten Tag des Überlassungszeitraumes zurückzugeben.
Für den Verlust des Materials haftet der Auftraggeber mit dem Neuwert.
Dies gilt auch für Material, welches der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit kostenfrei zur Verfügung stellt,
wenn dieses ohne Verschulden des Aufragnehmers beschädigt oder entwendet wird.


14.)    Arbeitszeiten
 Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von acht Stunden
bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als acht Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Achtel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart.
Ab der vierzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Viertel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln. 

15.)    Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort
vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
Sicherheitsschuhe und Sicherheitshelm bringt der Auftragnehmer selber mit. Andere PSA ist, soweit notwendig,
vom Auftraggeber zu stellen.
  16.)    Höhenarbeiten
Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus.
Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt. 

17.)    Zahlungsziel / Widerspruch
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt vierzehn Werktage ab Rechnungsdatum.
Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich
geltend gemacht werden. Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen.
Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.

18.)    Reisekosten, Aufwendungen
Fahrtkosten,  Reise- und Übernachtungskosten die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden
dem Auftragnehmer unter Einhaltung des Landesreisekostengesetzes NRW nach Rechnungsstellung erstattet.

19.)    Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die
Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig.
Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

20.)    Personal / Helfer
Werden dem Auftragnehmer Helfer oder anderes Personal  für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung
gestellt, so sollen dieses ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig)
und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein und über die notwendige
PSA verfügen.

21.)    Verpflegung / Catering
Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung
gestellt. Kalte Getränke sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung
Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen
berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet.
Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig,
spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. 

22.)    Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.
Eine EMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.

23.)    Geheimhaltung
Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem  Auftragnehmer Stillschweigen
vereinbart.

24.)  Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart Emsdetten.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rheine / Münster.

25.)    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bedingung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.