Allgemeine Geschäftsbedingungen von b-safe / Ralf Stroetmann
1.)Geltungsbereich Aufträge nehmen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.)Vertragsart Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen
3.)Bestätigung Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, oder mittels Faxes oder E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. 4.)Haftung Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und maximal bis zur Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
5.)Auftraggeber-Pflichten Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten rechtzeitig zu informieren. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können insbesondere sein: - technischen Pläne und Zeichnungen - Grundrisse - Bestuhlungspläne - Flucht- & Rettungswegpläne - Brandschutzordnungen - behördliche Genehmigungen und Auflagen - Detailzeichnungen - Bühnenpläne - Beschallungspläne - Beleuchtungspläne - Berechnungen - Energieanforderungen - Materiallisten - Regie- und Ablaufpläne - Gutachterliche Stellungnahmen Zur Informationserteilung gehören auch weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen erkennbar nicht ausreichend, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die Koordination der Arbeiten nach ArbSchG, BGV A1 und ggf. der BaustellVo unterliegt dem Auftraggeber, sofern dies nicht expliziter Auftragsbestandteil ist. Die grundlegende Auswahl-, Organisations- und Kontrollverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.
6.)Auftragnehmer-Pflichten Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.
7.)Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die persönliche oder fachliche Eignung des Personals festzustellen. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
8.) Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.
9.) Bereitstellung von Material seitens des Auftraggebers Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.
10.) Beratende Tätigkeiten Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei. Er hat keine Weisungsbefugnis oder Entscheidungskompetenz. 11.) Dozententätigkeiten Die Erfüllung des Vertrages seitens des Auftragnehmers ist durch die Anwesenheit und Tätigkeit im Rahmen des Auftrages am Seminarort gegeben. Der inhaltliche Erfolg wird nicht geschuldet. Es entsteht kein Beratervertrag. 12.) Gestalterische Leistungen und Software / Programmierungen Bei Projekten/Installationen wird dem Auftraggeber für gestalterische Leistungen und Steuerprogramme sowie Programmierungen ein einfaches Nutzungsrecht für das jeweilige Projekt eingeräumt. Der Auftraggeber darf diese weder kopieren, auf andere Projekte anwenden oder Dritten verfügbar machen. Bei Events ist die Leistung des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart, auf das Bedienen der Technik vor Ort beschränkt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Verfügbarmachung der Programmierung besteht nicht. Choreographische Lichtbilder und sonstige gestalterische Elemente unserer Leistung unterliegen dem Urheberrecht. Änderungen und Eingriffe sind ausschließlich dem Urheber gestattet. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. 13.) Überlassung von Material seitens des Auftragnehmers Überlassenen Material ist pfleglich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnehmen während des Überlassungszeitraums sind vom Auftraggeber fachgerecht und auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Für vom Auftraggeber schuldhaft verursachte Mängel hat dieser zu beseitigen oder für die Kosten der Beseitigung aufzukommen. Das Material darf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur von entsprechend fachkundigem Personal aufgestellt, installiert und betrieben werden. Die Überprüfung der Fachkunde obliegt dem Auftraggeber. Das Material ist vollständig, sauber und in mangelfreien Zustand am letzten Tag des Überlassungszeitraumes zurückzugeben. Für den Verlust des Materials haftet der Auftraggeber mit dem Neuwert. Dies gilt auch für Material, welches der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit kostenfrei zur Verfügung stellt, wenn dieses ohne Verschulden des Aufragnehmers beschädigt oder entwendet wird.
14.) Arbeitszeiten Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von acht Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als acht Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Achtel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der vierzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Viertel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
15.) Arbeitssicherheit Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren. Sicherheitsschuhe und Sicherheitshelm bringt der Auftragnehmer selber mit. Andere PSA ist, soweit notwendig, vom Auftraggeber zu stellen. 16.) Höhenarbeiten Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus. Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.
17.) Zahlungsziel / Widerspruch Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt vierzehn Werktage ab Rechnungsdatum. Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen. Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.
18.) Reisekosten, Aufwendungen Fahrtkosten, Reise- und Übernachtungskosten die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden dem Auftragnehmer unter Einhaltung des Landesreisekostengesetzes NRW nach Rechnungsstellung erstattet. 19.) Auslagen Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
20.) Personal / Helfer Werden dem Auftragnehmer Helfer oder anderes Personal für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen dieses ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein und über die notwendige PSA verfügen.
21.) Verpflegung / Catering Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Kalte Getränke sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
22.) Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform. Eine EMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
23.) Geheimhaltung Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
24.) Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart Emsdetten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rheine / Münster.
25.) Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bedingung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
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