Besuchersicherheit

in Versammlungsstätten und bei Veranstaltungen

Genehmigungen, Anzeigen und behördliche Abstimmungen

für Ver­samm­lungs­stät­ten und Ver­an­stal­tun­gen

Für Ver­samm­lungs­stät­ten und wei­te­re bau­li­che Anla­gen kön­nen eben­so wie für ein­zel­ne Ver­an­stal­tun­gen unter­schied­li­che behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen, Anzei­gen und Abstim­mun­gen not­wen­dig sein.

Sowohl für Eigen­tü­mer und Betrei­ber einer bau­li­chen Anla­gen als auch für Ver­an­stal­ter sind dabei vie­le Aspek­te und Schnitt­stel­len zu beach­ten,
ins­be­son­de­re bei der Zuord­nung und Abgren­zung von Zustän­dig­kei­ten.

Bei bestehen­den bau­li­chen Anla­gen — ins­be­son­de­re Ver­samm­lungs­stät­ten — unter­stüt­ze ich bei der Prü­fung der Geneh­mi­gungs­si­tua­ti­on und Zustän­dig­keits­or­ga­ni­sa­ti­on.
Eben­so eva­lu­ie­re ich im Rah­men einer Gap-Ana­ly­se die Umset­zung von bau­ord­nungs­recht­li­chen Betriebs­vor­schrif­ten und angren­zen­den Anfor­de­run­gen.

Für Ver­an­stal­tun­gen bera­te ich bei der indi­vi­du­el­len Anzei­gen- und Geneh­mi­gungs­pla­nung und beglei­te die ent­spre­chen­den Ver­fah­ren und die Behör­den­kom­mu­ni­ka­ti­on.

Unterlagen für Versammlungsstätten

Bestuh­lungs­plä­ne, Räu­mungs­kon­zep­te, Brand­schutz­ord­nun­gen

Für den Betrieb von Ver­samm­lungs­stät­ten sind auf­grund der bau­ord­nungs­recht­li­chen Vor­ga­ben unter­schied­li­che Unter­la­gen not­wen­dig. Die­se müs­sen zudem regel­mä­ßig über­prüft und aktu­ell gehal­ten wer­den.

Wel­che Unter­la­gen das sind, ist je nach Ver­samm­lungs­stät­te und Bun­des­land unter­schied­lich. Fest steht aller­dings: Zustän­dig ist der jewei­li­ge Betrei­ber.

In Betracht kom­men ins­be­son­de­re Bestuh­lungs- und Ret­tungs­we­ge­plä­ne (für jede Anord­nung), Feu­er­wehr­plä­ne, Brand­schutz­ord­nung (Tei­le A, B, C), Räu­mungs­kon­zep­te, Sicher­heits­kon­zep­te, Unter­wei­sungs­un­ter­la­gen sowie Nut­zungs- und Sicher­heits­be­stim­mun­gen.

Ger­ne erstel­le ich für Sie ent­spre­chen­de Unter­la­gen und über­neh­me (je nach Bun­des­land) auch die Behör­den­kom­mu­ni­ka­ti­on für Geneh­mi­gun­gen oder Abstim­mun­gen.

Sicherheitskonzepte

für Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lungs­stät­ten

Sicher­heits­kon­zep­te sind mitt­ler­wei­le für vie­le Ver­an­stal­tun­gen not­wen­dig, ins­be­son­de­re in grö­ße­ren Ver­samm­lungs­stät­ten oder bei erhöh­tem Gefähr­dungs­po­ten­zi­al.

Die Erstel­lung eines sol­chen Sicher­heits­kon­zep­tes ist ein inter­dis­zi­pli­nä­rer Pro­zess und Bedarf der Ein­be­zie­hung unter­schied­li­cher Fach­pla­ner. Auch die Behör­den und Orga­ni­sa­tio­nen mit Sicher­heits­auf­ga­ben müs­sen aktiv ein­ge­bun­den wer­den. Zumeist wird am Ende auch ein for­ma­les Ein­ver­neh­men her­ge­stellt.

Bei der Sicher­heits­kon­zep­ti­on unter­stüt­ze ich Sie bereits ab Pla­nungs­be­ginn und fun­gie­re bei Bedarf als Ver­fah­rens­ver­ant­wort­li­cher.

Soweit gewünscht bera­te ich auch vor Ort bei der Umset­zung des Sicher­heits­kon­zep­tes oder eva­lu­ie­re bereits vor­han­de­ne Sicher­heits­kon­zep­te.

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

als Meis­ter für Ver­an­stal­tungs­tech­nik in Ver­samm­lungs­stät­ten

In Ver­samm­lungs­stät­ten mit Büh­nen­be­trieb müs­sen grund­sätz­lich qua­li­fi­zier­te “Ver­ant­wort­li­che für Ver­an­stal­tungs­tech­nik (VfVt)” bestellt sein und als Büh­nen­fach­kraft Ver­an­stal­tun­gen sicher­heits­tech­nisch bewer­ten und beglei­ten — sicher­stel­len muss das der Betrei­ber.

In Mehr­zweck­hal­len oder ab 50m² vor­han­de­ner Sze­nen­flä­che muss eine sol­che Per­son anwe­send sowie mit der Ver­samm­lungs­stät­te und ins­be­son­de­re mit den tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen ver­traut sein.

Mög­lich ist auch die Zusam­men­ar­beit mit Auf­sicht füh­ren­den Per­so­nen — das sind z. B. spe­zi­ell qua­li­fi­zier­te Haus­war­te, wel­che einen Teil der Ver­an­stal­tun­gen dann aut­ark beglei­ten kön­nen. Ent­spre­chen­de Schu­lun­gen (nach DGUV Infor­ma­ti­on 215–322) bie­te ich an.

Ich ver­fü­ge als Meis­ter für Ver­an­stal­tungs­tech­nik mit amt­li­chem Befä­hi­gungs­zeug­nis über die for­mel­le Qua­li­fi­ka­ti­on als “Ver­ant­wort­li­cher für Ver­an­stal­tungs­tech­nik” sowie über eine mehr als 20jährige Erfah­rung in die­ser Tätig­keit.